Neues Erbrecht bringt mehr Wahlfreiheit

Ab 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz das neue Erbrecht. Wir erhalten künftig mehr Freiheiten, wie wir unser Vermögen vererben und wie wir mit dem Pflichtteil umgehen. Erfahren Sie, welches die wichtigsten Neuerungen sind und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Fast 100 Milliarden Franken werden in der Schweiz jedes Jahr vererbt – Tendenz steigend. Wie dieser Geldsegen künftig weitergegeben werden darf, regelt das neue Erbrecht. Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und löst über hundertjährige Regelungen ab. Klar ist: Erblasser sollen künftig freier entscheiden können, wem sie wie viel ihrer Erbschaft vermachen.

Modernisierung des Erbrechts
Der Pflichtteil bleibt auch im neuen Erbrecht grundsätzlich bestehen. Er stellt sicher, dass gewisse gesetzliche Erben mindestens einen Teil der Erbschaft erhalten. Heute profitieren folgende Personen von diesem Mindestanteil am Erbe: Nachkommen wie Kinder und Grosskinder, Ehegatte bzw. Ehegattin oder eingetragene Partner und Eltern. Im neuen Erbrecht fällt der Pflichtteil der Eltern dahin und ändern sich die Quoten der Nachkommen.

Fast 100 Milliarden Franken werden in der Schweiz jedes Jahr vererbt – Tendenz steigend.

Lisbeth Schellenberg, Basler Kantonalbank

Pflichtteil wird kleiner
Wer künftig ein Erbe hinterlässt, kann zwar weiterhin nur beschränkt bestimmen, wer wie viel erhält. Aber mit dem neuen Erbrecht steigt der frei verfügbare Teil (siehe Grafik). Die Pflichtteile werden reduziert – zum Nachteil der Nachkommen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Partners bleibt unangetastet bei der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil der Kinder sinkt mit dem neuen Erbrecht von drei Vierteln ebenfalls auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Bildnachweis: Basler Kantonalbank

Neuerung im Scheidungsfall
Eine weitere Revision betrifft den Erbanspruch im Scheidungsfall. Neu verlieren die Ehepartner bereits ab Einreichung der Scheidung ihren Anspruch auf den Pflichtteil und sind ab diesem Zeitpunkt keine gesetzlichen Erben mehr. Mit einem einfachen Testament kann also der Ehepartner schon ab diesem Zeitpunkt enterbt werden.

Konkubinatspartner: weiterhin ohne Anspruch
Auch mit dem neuen Erbrecht haben Konkubinatspartner immer noch kein Anrecht auf das Erbe ihres verstorbenen Partners. Wer dies ändern möchte, muss selbst aktiv werden und ein Testament aufsetzen. Dabei sind die Pflichtteile zu beachten.

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