FINMA zieht die Schraube bei den Versicherungen an

Am 1. Januar 2024 traten das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz und die revidierte Aufsichtsverordnung in Kraft. Mit der neuen Regulierung erhöhten sich die Anforderungen an die Versicherungsvermittlung. Davon betroffen sind auch Versicherungsunternehmen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA legt in einer Aufsichtsmitteilung dar, was sie von den Versicherern im Bereich der neu regulierten Versicherungsvermittlung erwartet. Die neue Vermittlerregulierung sieht nicht nur höhere Anforderungen und Pflichten für vermittelnd Tätige vor. Auch Versicherungsunternehmen werden Pflichten auferlegt, dies in Zusammenhang mit ihrem Vertrieb.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA legt in einer Aufsichtsmitteilung dar, was sie von den Versicherern im Bereich der neu regulierten Versicherungsvermittlung erwartet. Die neue Vermittlerregulierung sieht nicht nur höhere Anforderungen und Pflichten für vermittelnd Tätige vor. Auch Versicherungsunternehmen werden Pflichten auferlegt, dies in Zusammenhang mit ihrem Vertrieb. Mit der Aufsichtsmitteilung schafft die FINMA Transparenz darüber, was sie von den Versicherungsunternehmen im Bereich der Versicherungsermittlung zum Schutz der Versicherungsnehmer erwartet. Diese Erwartungen sind unterschiedlich und abhängig davon, ob die Vermittlungstätigkeit ungebunden oder gebunden erfolgt.

Mit der Aufsichtsmitteilung schafft die FINMA Transparenz darüber, was sie von den Versicherungsunternehmen im Bereich der Versicherungsermittlung zum Schutz der Versicherungsnehmer erwartet.

FINMA

Gemäss Aufsichtsverordnungunterstehen nur die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler der direkten Aufsicht durch die FINMA. Die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden rechtlich demjenigen Versicherungsunternehmen zugeordnet, für welches sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Diesem Versicherungsunternehmen obliegt die direkte Kontrollpflicht, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz VAG eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere der gute Ruf und die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten, etwa im Bereich der Kundeninformation.

Pflichten für die Zusammenarbeit

Bereits vor der Aufnahme einer Zusammenarbeit mit einem gebundenen Versicherungsvermittler oder einer gebundenen Versicherungsvermittlerin muss das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Risikomanagements die notwendigen Informationen erheben und prüfen, ob die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Hinzu kommen Prüfpunkte, deren Einhaltung das Versicherungsunternehmen laufend überwachen muss, während es mit gebundenen Vermittlern zusammenarbeitet.

Kontrolle durch die FINMA
Die FINMA überprüft regelmässig, ob Versicherungsunternehmen ihre Aufsichtspflichten in Bezug auf die gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einhalten und ergreift bei Bedarf Massnahmen.

Hauptbildnachweis: FINMA