Die UBS trägt in Frankreich trotz bestätigtem Schuldspruch einen Teilsieg davon
Der französische Staat hat der UBS unter anderem Geldwäscherei von Erträgen aus Steuerbetrug vorgeworfen: Nachdem die Schweizer Grossbank sowohl Erstinstanzlich, als auch in einem späteren Berufungsverfahren schuldig gesprochen wurde, schliesst sich nun auch das höchste französische Gericht dem Schuldspruch an. Allerdings wurden Busse und Strafzahlungen drastisch reduziert.
Ja, für ein Finanzinstitut ist ein Schuldspruch mit Geldwäscherei-Bezug immer schmerzhaft und der eigenen Reputation abträglich. Im vorliegenden Fall zeigt sich aber, dass sich zuweilen auszahlt, Gerichtsentscheide anzufechten. So ist es der UBS gelungen, sich mit dem französischen Staat zu einigen und die in der Erstinstanzlich aufgerufene Busse von sagenhaften 4,5 Milliarden Franken auf Zahlungen von nunmehr insgesamt 835 Millionen zu senken. Das ist immer noch ein stolzer Betrag, aber im Vergleich mit der ursprünglichen, im Raum stehenden Summe ein kleiner Sieg für die UBS und ihre Rechtsvertreter. Die Schweizer Grossbank kommt damit nämlich um einiges besser weg, als befürchtet wurde.
Gegenstand der Verhandlungen waren fragwürdige grenzüberschreitenden Bankgeschäfte, in deren Rahmen die UBS französische Kunden akquirierte und deren Geldströme verschleierte, was den Tatbestand der unerlaubten Kundenwerbung und der schweren Geldwäsche erfüllte. Der französische Kassationsgerichtshof bestätigte 2023 die Schuldfrage, liess aber die Höhe der Sanktionen neu prüfen. Zuletzt wurde die UBS vom Berufungsgericht in Paris zu einer Zahlung von insgesamt gut 1,8 Milliarden Euro verurteilt, wogegen sie – wie sich nun zeigt – erfolgreich Rekurs einlegte. Neu zahlt sie nun insgesamt 835 Millionen Euro an den französischen Staat, bestehend aus 730 Millionen Franken Geldstrafe und 105 Millionen Franken Schadenersatz. Das ist viel Geld, angesichts der deutlichen höheren Beträge, die in den Vorinstanzen aufgerufen wurden, aber ein Erfolg für die UBS, der hoffentlich mit einer Lernkurve hinsichtlich der künftigen Aktivitäten im grenzüberschreitenden Bankgeschäft verbunden ist.